Kein internationaler Lkw-Transport ohne CMR-Frachtbrief. Er begleitet die Ware, regelt die Rechte zwischen Absender, Frachtführer und Empfänger und ist im Schadensfall das entscheidende Dokument. Wir erklären, wann der CMR gilt, welche Angaben Pflicht sind, wie er richtig ausgefüllt wird – und wie die Haftung nach CMR funktioniert.
Der CMR-Frachtbrief basiert auf dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) von 1956. Er ist ein Begleit- und Beweispapier: Er bestätigt den Abschluss des Frachtvertrags und die Übernahme der Ware durch den Frachtführer. Anders als etwa ein Konnossement in der Seefracht ist der CMR kein Wert- oder Traditionspapier – die Ware wird nicht durch Übergabe des Papiers übereignet.
Der CMR gilt automatisch für die entgeltliche, grenzüberschreitende Beförderung von Gütern auf der Straße, wenn der Übernahme- oder der Ablieferort in einem CMR-Vertragsstaat liegt. Das trifft auf nahezu alle Länder Europas und viele Staaten in Nordafrika, dem Nahen Osten und Zentralasien zu. Die Anwendung ist zwingend – sie lässt sich vertraglich nicht ausschließen.
Ein korrekter CMR-Frachtbrief enthält mindestens:
Handelt es sich um Gefahrgut, treten die Angaben nach ADR hinzu; bei Transitverkehren durch Nicht-EU-Länder zusätzlich der Zollverschluss per Carnet TIR.
Der CMR wird in drei Originalen ausgefertigt: eines für den Absender, eines begleitet die Ware zum Empfänger, eines verbleibt beim Frachtführer. Alle werden von Absender und Frachtführer unterschrieben. Wichtig ist die Zustandskontrolle bei der Übernahme: Stellt der Fahrer äußere Mängel an Ware oder Verpackung fest, gehören diese als Vorbehalt in Feld 18. Ohne Vorbehalt gilt die Vermutung, dass die Ware in äußerlich gutem Zustand übernommen wurde – das ist im Streitfall entscheidend.
Für Verlust oder Beschädigung haftet der Frachtführer verschuldensunabhängig, solange sich die Ware in seiner Obhut befindet – allerdings begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm Bruttogewicht (rund 10 € pro kg). Höhere Warenwerte deckt diese Haftung meist nicht ab; dafür ist eine eigene Transportversicherung sinnvoll. Für die Reklamation gelten Fristen:
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Bei jeder entgeltlichen, grenzüberschreitenden Güterbeförderung auf der Straße, wenn der Übernahme- oder Ablieferort in einem CMR-Vertragsstaat liegt. Die Anwendung des CMR ist zwingend und lässt sich vertraglich nicht ausschließen.
In drei Originalen: eines für den Absender, eines begleitet die Ware zum Empfänger, eines behält der Frachtführer. Absender und Frachtführer unterschreiben alle Ausfertigungen.
Der Frachtführer haftet für Verlust oder Beschädigung verschuldensunabhängig, aber begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm Bruttogewicht – umgerechnet rund 10 € pro kg. Höhere Warenwerte sollten über eine eigene Transportversicherung abgesichert werden.
Äußerlich erkennbare Schäden sind sofort bei Ablieferung anzuzeigen, verdeckte Schäden innerhalb von 7 Tagen (ohne Sonn- und Feiertage) schriftlich, und Verspätungen innerhalb von 21 Tagen nach Ablieferung.
Autor
Anika Sander
Head of Sales · Engemann u. Co.
Anika Sander verantwortet den Vertrieb bei Engemann u. Co. und begleitet Kunden von der ersten Anfrage bis zur laufenden Disposition. In der GrundlagENCOach-Serie erklärt sie Speditions- und Logistikrecht praxisnah und verständlich.