ENGEMANN EAST GmbH & Co. KG
Die ENGEMANN EAST GmbH & Co. KG arbeitet ausschließlich auf Grundlage der Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen 2017 (ADSp 2017).
Die ADSp 2017 Ziffer 23 begrenzt die gesetzliche Haftung für Güterschäden nach § 431 HGB auf 8,33 SZR/kg je Schadenfall oder Schadenereignis bis zu 1,25 Millionen oder 2,5 Millionen Euro, je nachdem, welcher Betrag höher ist, sowie bei multimodalen Transporten mit Seebeförderung auf 2 SZR/kg.
§ 1 – Mindestlohnpflicht
Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seinen Arbeitnehmern und Leiharbeitnehmern während der Vertragslaufzeit den gesetzlichen Mindestlohn gemäß § 20 des Mindestlohngesetzes rechtzeitig zu zahlen.
§ 2 – Vertragsstrafe
Bei schuldhaften Verstößen gegen die Mindestlohnpflicht kann der Auftraggeber eine Vertragsstrafe in einer von ihm nach billigem Ermessen zu bestimmenden, gerichtlich überprüfbaren Höhe verlangen.
§ 3 – Nachunternehmer
Der Auftragnehmer darf Nachunternehmer oder Arbeitnehmerüberlasser nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers einsetzen. Bei Zustimmung hat der Auftragnehmer Firma und Sitz des Nachunternehmers / Arbeitnehmerüberlassers mitzuteilen und sicherzustellen, dass diese die Leistungen selbstständig und unter Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns erbringen.
§ 4 – Vertragsstrafe für Nachunternehmer
Für Verstöße durch Nachunternehmer oder Arbeitnehmerüberlasser gelten die Vertragsstraferegeln aus § 2 entsprechend.
§ 5 – Freistellung
Der Auftragnehmer stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aufgrund von Verstößen des Auftragnehmers oder seiner Nachunternehmer gegen die gesetzliche Mindestlohnpflicht entstehen.
Gerichtsstand ist Düsseldorf.